Die Vereinsstatuten von „Freunde von Notreterre“ (Stand 01.08.2020)


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”Freunde von Notreterre“.
  2. Er hat seinen Sitz in Neukirchen am Großvenediger und erstreckt seinen Wirkungsbereich auf das In- und Ausland.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Unterstützung sozialer Projekte in Afrika, vor allem der Tätigkeit der Organisation Notreterre in Fabédougou in Burkina Faso – mit Hilfe von Mitgliedsbeiträgen und das Sammeln von Spenden.
  2. Die untertützten sozialen Projekte befassen sich mit
    dem Anbau von Heilpflanzen,
    der Organisation und Schaffung der Grundlagen für diesen Anbau,
    Bau von Brunnen,
    Sensibilisierung und Weiterbildung der Menschen vor Ort, vor allem bezüglich  Anbau und Verwendung der Heilpflanzen und Umweltschutz, Förderung von Frauen
    Bau von Unterkünften und Sanitäreinrichtungen für die Betreibung der sozialen Projekte
    und diverse andere Projekte zur Unterstützung der Menschen in Afrika.
  3. Der Vereinszweck ist gemeinnützig und die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Entwicklungshilfe iSv § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. b EstG.  (oder § 4a Abs 5 Z 4 EstG – Das Sammeln von Spenden für oben genannte Zwecke)
  5. Mit seiner Tätigkeit will der Verein Menschen in Österreich und anderen Ländern über die Problematik der Lebensumstände und Verhältnisse in Afrika informieren und zur Unterstützung der Projekte motivieren.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    a. das Sammeln von Spenden
    b. Veranstaltungen zur Information über die unterstützten sozialen Projekte (vor allem der Organisation Notreterre in Burkina Faso)
    c. Diskussionsabende, Vorträge und sonstige kulturelle Veranstaltungen
    d. Einrichtung einer Website und/oder Nutzung anderer digitaler Medien.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a. Mitgliedsbeiträge
    b. Spenden
    c. Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen
    d. Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Sammelaktionen
    e. Sponsorbeiträge (finanziell und materiell)


§ 4: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein zieht zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heran, insbesondere den Verein Notreterre in Burkina Faso, welcher direkt vor Ort bei der Umsetzung der Projekte tätig ist.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile oder eine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge, sogar dann nicht, wenn der Verein ausnahmsweise infolge unerwartet hoher Einnahmen einmal einen Jahresüberschuss erzielen sollte. Wenn Mitglieder des Vereins gleichzeitig Dienstnehmer des Vereins sind, ist Abs 4 wie bei allen Dienstverhältnissen mit Dritten genauestens einzuhalten.
  3. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Rückgabe von in ihrem Eigentum stehenden Sachen, die sie dem Verein leihweise zur Nutzung durch den Verein und durch seine Mitglieder überlassen haben.
  4. Der Verein wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht der Erzielung des Vereinszwecks dienen, oder durch die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigen. Beschäftigt der Verein Dienstnehmer, darf er diesen nicht mehr als ein der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessenes ortsübliches Entgelt bezahlen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in den Vereinsstatuten festgelegten Vereinszwecks muss das ganze nach Abdeckung der Verbindlichkeiten des Vereins und der Kosten der Auflösung/Abwicklung des Vereins verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z3 EstG verfolgenden Körperschaft übertragen werden, welche die empfangenen Mittel ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  6. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
  7. Spendenbegünstigte Zwecke werden im Ausmaß von mindestens 75 % der Gesamtressourcen des Vereines verfolgt. 


§ 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein kann ordentliche Mitglieder (stimmberechtigte Mitglieder) und Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) haben.
  2. In der Generalversammlung stimmberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder) sind
    a. die Gründungsmitglieder des Vereins und
    b. andere Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch die Arbeit, Ziele und Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, fördern und unterstützen. Fördermitglieder können sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften werden.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dabei sind die Mitgliedschaftsvoraussetzungen anzugeben. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen VertreterInnen zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den/die Minderjährige/n verpflichten.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung kann in einer Vorstandssitzung durch Mehrheitsbeschluss oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Vorstandsmitglieder haben im schriftlichen Verfahren zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrags ihre Stimme abzugeben. Liegt eine Äußerung nicht innerhalb von zwanzig Tagen ab Zugang der Mitteilung vor, gilt dies als Zustimmung zum Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Der Vorstand teilt dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich (auch digital) mit. Mit dem Zugang der Mitteilung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist die Aufnahme vollzogen.
  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zur Wahl des Vorstandes durch die Gründer des Vereins.
  5. Einwendung eines Mitglieds gegen eine Neuaufnahme können nur durch einen Antrag an den Vorstand auf Ausschluss des neu aufgenommenen Mitglieds geltend gemacht werden
  6. Die Generalversammlung kann Aufnahmebeschränkungen beschließen.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Verlust der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Die für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallenden Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten bzw. können nicht anteilig zurückgefordert werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, es sei denn, dass die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen auf eine bestimmte Teilnehmeranzahl beschränkt oder von der Entrichtung eines Kostenbeitrages (z.B. Ausflüge, Reisen, Kurse) abhängig ist.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4.  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Mitgliedsbeiträge
    a. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.
    b. Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes im Lastschriftwege, wenn das jeweilige Mitglied dem zustimmt und hierfür dem Verein eine entsprechende Bankeinzugsermächtigung erteilt. 
    c. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11, 14), der Vorstand (§§ 12 und 13), die RechnungsprüferInnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 10: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    c. Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d. Beschluss der/eines/einer RechnungsprüferIn (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs. 2 dieser Statuten),
    e. Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten KuratorIn (§ 12 Abs. 2 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), durch die/einen/eine RechnungsprüferIn (Abs. 2 lit. c – d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n KuratorIn (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Post oder per E-Mail einzureichen. Der/Die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Generalversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Die Generalversammlung wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die VersammlungsleiterIn. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/Die VersammlungsleiterIn bestimmt eine/n ProtokollführerIn.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  9. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  11. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom/von der VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.
  12. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom/von der jeweiligen SchriftführerIn und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer
    b. Beschlussfassung über den Voranschlag
    c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen
    d. Entlastung des Vorstands
    e.  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§ 12: Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus mindestens 2 (und maximal 6) gewählten Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin und eventuell deren StellvertreterInnen.  Es kann eine Person gleichzeitig mehrere Funktionen im Vorstand übernehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer KuratorIn beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3.  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Solange für ein Vorstandsmitglied, dessen Funktionsperiode seit seiner (Wieder-)Wahl bereits mehr als 4 Jahre dauert, kein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist und auch kein sonstiger Beendigungsgrund vorliegt, bleibt dieses Vorstandsmitglied auch nach Ablauf von 4 Jahren im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt oder das Vorstandsmitglied für eine weitere Funktionsperiode wiedergewählt wird.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand kann darüber hinaus Beschlüsse schriftlich, telefonisch, per e-mail oder per online-Konferenz fassen, wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder im Hinblick auf einen konkret zu fassenden Beschluss mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden erklären.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung ein anderes, mehrheitlich vom Vorstand gewähltes, Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (mit Ausnahme wie im Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann – mit klarer Begründung – den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/einer NachfolgerIn wirksam.


§ 13: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
    b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
    c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a dieser Statuten
    d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    e. Geschäftsführung und Vertretung des Vereins;
    f.  Verwaltung des Vereinsvermögens
    g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
    h. Beschlussfassung über die Förderung oder Durchführung von Projekten
    i. Ausführung der Beschlüsse
    j. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern


§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau; in dessen/deren Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied, ebenso in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen). Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung.
  6. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung des Vereins und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Die Liste der Vereinsmitglieder wird ebenfalls vom Schriftführer immer auf dem aktuellsten Stand gehalten.
  7. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 


§ 15: RechnungsprüferInnen

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 -10 sinngemäß.


§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.


§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks

  1. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. b EStG 1988 zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.